Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 22.12.2010 – C-276/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:826
Tenor
1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – Kommission/Tschechische Republik / (Rechtssache C-276/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2006/118/EG – Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2006/118 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 9-12)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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