Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 18.03.2011 – C-273/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:167
Tenor
Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als Anhang beigefügt ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Anspruch auf eine Dienstalterszulage ohne objektiven Grund lediglich Dozenten mit unbefristetem Arbeitsvertrag, nicht jedoch Dozenten mit befristetem Arbeitsvertrag gewährt wird, obgleich sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage befinden.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. März 2011 – Montoya Medina/Fondo de Garantía Salarial und Universidad de Alicante / (Rechtssache C-273/10)
„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Anspruch auf die Dreijahresdienstalterszulage – Diskriminierungsverbot“
1. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Beschäftigungsbedingungen – Begriff – Dienstalterszulage – Einbeziehung – Pflicht zur Anwendung des Diskriminierungsverbots (Richtlinie 1999/70 des Rates, Paragraf 4 Nr. 1 des Anhangs) (vgl. Randnrn. 32-34)
2. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Arbeitnehmer, die eine gleiche Arbeit ausüben – „Gleiche Arbeit“ – Begriff – Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden – Beurteilungskriterien (Richtlinie 1999/70 des Rates, Paragraf 3 Nr. 2 des Anhangs) (vgl. Randnrn. 36-39)
3. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen – Begriff (Richtlinie 1999/70 des Rates, Paragraf 4 Nr. 1 des Anhangs) (vgl. Randnrn. 34, 37, 40-43, 47 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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