Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 04.10.2011 – C-272/11 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:632
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Noko Ngele trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2011 – Noko Ngele/Kommission u. a. / (Rechtssache C-272/11 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Kausalzusammenhang – Teilweise unzulässiges und teilweise unbegründetes Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 15-16)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 18, 25)
3. Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Umfang – Beistand, durch den dem begünstigten Beamten nicht die Genehmigung erteilt wird, in seinem eigenen Namen oder im Namen des Organs aufzutreten (Beamtenstatut, Art. 24 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 26-27)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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