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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 20.05.2008 – C-271/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/61/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:291

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es Art. 2 Nrn. 2 bis 7 und 9 bis 11, Art. 3, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 8, Art. 9 Abs. 3 bis 6, Art. 10, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 14 sowie die Anhänge I und IV dieser Richtlinie nur teilweise oder fehlerhaft umgesetzt hat.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Mai 2008 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-271/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/61/EG – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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