Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 23.05.2011 – C-267/10 und C-268/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:332
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal de première instance de Namur (Belgien) mit Entscheidungen vom 24. März 2010 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2011 – Rossius und Collard/État belge / (Verbundene Rechtssachen C-267/10 und C-268/10)
„Art. 6 Abs. 1 EUV – Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Besitz und Verkauf von Rauchtabakwaren – Nationale Bestimmungen, die die Erhebung der Akzisensteuer auf Tabakwaren erlauben – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Nationale Entscheidung, die keine Maßnahme der Durchführung des Unionsrechts darstellt oder keine anderen Anknüpfungspunkte an das Unionsrecht aufweist – Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 6 Abs. 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 15-16, 19)
2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Prüfung der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht – Ausschluss (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 24-31)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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