Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.06.2006 – C-264/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/19/EG - Gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen - Krankenschwester/Krankenpfleger, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Architekt, Apotheker und Arzt - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:413

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes verstoßen, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist nicht alle zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Juni 2006 – Kommission/Deutschland / (Rechtssache C-264/05)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/19/EG – Gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen – Krankenschwester/Krankenpfleger, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Architekt, Apotheker und Arzt – Nicht fristgerechte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG ) (vgl. Randnr. 8)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuGH in C-264/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten