Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 14.12.2006 – C-257/05
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:785
Tenor
1. Die Republik Österreich verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG, indem sie in § 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz) vorschreibt, dass nur Antragsteller mit Sitz in Österreich als Kesselprüfstelle zugelassen werden können.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Kommission/Österreich / (Rechtssache C-257/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Erfordernis einer Niederlassung im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten (‚Kesselprüfstelle‘) ausüben zu können“
Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen (Artikel 49 EG) (vgl. Randnrn. 20-34 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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