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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 17.02.2011 – C-251/09

Europäische Kommission gegen Republik Zypern. Öffentliche Liefer- und Bauaufträge - Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38/EWG - Vergabebekanntmachung - Vergabekriterien - Gleichbehandlung der Bieter - Grundsatz der Transparenz - Richtlinie 92/13/EWG - Nachprüfungsverfahren - Verpflichtung, die Entscheidung über die Ablehnung eines Bieters zu begründen.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:84

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Februar 2011 – Kommission/Zypern / (Rechtssache C-251/09)

„Öffentliche Liefer- und Bauaufträge – Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38/EWG – Vergabebekanntmachung – Vergabekriterien – Gleichbehandlung der Bieter – Grundsatz der Transparenz – Richtlinie 92/13/EWG – Nachprüfungsverfahren – Verpflichtung, die Entscheidung über die Ablehnung eines Bieters zu begründen“

1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 – Erteilung des Zuschlags – Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter – Bedeutung (Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 4 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 38‑40)

2. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen – Vermutungen – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 46‑47)

3. Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinien 89/665 und 92/13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen (Richtlinien 89/665 und 92/13 des Rates, Art. 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 56‑58)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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