Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 23.09.2010 – C-24/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:547
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2010 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-24/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/46/EG – Gesellschaftsrecht – Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften – Nicht fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 9)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnrn. 10-13 und Tenor)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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