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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 16.12.2010 – C-233/10

Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/44/EG - Aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor - Verfahrensregeln und Bewertungskriterien.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:791

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Kommission/Niederlande / (Rechtssache C-233/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2007/44/EG – Aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor – Verfahrensregeln und Bewertungskriterien“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2007/44 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 9-10, 13)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung –Nicht gegeben (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 11)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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