Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-233/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:271
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 der Entscheidung 2001/720/EG der Kommission vom 8. Oktober 2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal verstoßen, dass sie
– während der Badesaison das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril vor der Einleitung ins Meer nicht gemäß Art. 2 der genannten Entscheidung zumindest einer fortgeschrittenen Erstbehandlung und einer Desinfektion unterzogen hat,
– das kommunale Abwasser dieser Gemeinde außerhalb der Badesaison vor der Einleitung ins Meer nicht gemäß Art. 3 der genannten Entscheidung zumindest einer Erstbehandlung unterzogen hat und
– zugelassen hat, dass die Abwassereinleitungen dieser Gemeinde negative Auswirkungen auf die Umwelt haben.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. Mai 2008 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-233/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Entscheidung 2001/720/EG – Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril – Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 dieser Entscheidung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 31)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Rechtfertigung mit technischen Schwierigkeiten – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 33)
3. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 –Ausnahmen (Richtlinie 91/271 des Rates; Entscheidung 2001/720 der Kommission, Art. 2, 3 und 5) (vgl. Randnrn. 41, 47-56)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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