Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-233/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Entscheidung 2001/720/EG - Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril - Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 dieser Entscheidung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:271

Tenor

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 der Entscheidung 2001/720/EG der Kommission vom 8. Oktober 2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal verstoßen, dass sie

– während der Badesaison das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril vor der Einleitung ins Meer nicht gemäß Art. 2 der genannten Entscheidung zumindest einer fortgeschrittenen Erstbehandlung und einer Desinfektion unterzogen hat,

– das kommunale Abwasser dieser Gemeinde außerhalb der Badesaison vor der Einleitung ins Meer nicht gemäß Art. 3 der genannten Entscheidung zumindest einer Erstbehandlung unterzogen hat und

– zugelassen hat, dass die Abwassereinleitungen dieser Gemeinde negative Auswirkungen auf die Umwelt haben.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. Mai 2008 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-233/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Entscheidung 2001/720/EG – Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril – Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 dieser Entscheidung“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 31)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Rechtfertigung mit technischen Schwierigkeiten – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 33)

3. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 –Ausnahmen (Richtlinie 91/271 des Rates; Entscheidung 2001/720 der Kommission, Art. 2, 3 und 5) (vgl. Randnrn. 41, 47-56)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-233/07 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Lade C-233/07 (EuGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten