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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 23.02.2006 – C-232/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmer - Freizügigkeit - Benutzung von im Ausland zugelassenen und dem Arbeitnehmer von dem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugen.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:128

Tenor

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 23. Februar 2006, Kommission / Finnland / (Rechtssache C-232/03)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Arbeitnehmer – Freizügigkeit – Benutzung von im Ausland zugelassenen und dem Arbeitnehmer von dem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugen)

Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Beschränkungen (Artikel 39 EG) (vgl. Randnrn. 49-52, 55, Tenor 1)

Gegenstand:

Tenor:

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen, dass sie

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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