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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 17.03.2011 – C-23/10

Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Überführung von frischen Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr - Angemeldetes Gewicht, das nicht dem tatsächlichen Gewicht entspricht - Verpflichtung der Zollbehörden, das angegebene Gewicht zu überprüfen - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 68 ff. - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 290a - Anhang 38b - System der Eigenmittel - Einnahmenverlust - Verordnung [EWG, Euratom] Nr. 1552/89 - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 - Art. 2, 6, 9, 10 und 11.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:160

Tenor

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13, 68 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 geänderten Fassung sowie aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und den gleichen Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass ihre Zollbehörden in den Jahren 1998 bis 2002 systematisch Anmeldungen von frischen Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr annahmen, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass das angegebene Gewicht der Bananen nicht ihrem tatsächlichen Gewicht entsprach, und dass die portugiesischen Behörden sich weigerten, Eigenmittel in Höhe der entgangenen Einnahmen und der geschuldeten Verzugszinsen zur Verfügung zu stellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2011 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-23/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Überführung von frischen Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr – Angemeldetes Gewicht, das nicht dem tatsächlichen Gewicht entspricht – Verpflichtung der Zollbehörden, das angegebene Gewicht zu überprüfen – Zollkodex der Gemeinschaft – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 68 ff. – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 290a – Anhang 38b – System der Eigenmittel – Einnahmenverlust – Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 – Art. 2, 6, 9, 10 und 11“

1. Eigenmittel der Europäischen Union – Zollrechtliche Bestimmungen – Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – Besondere Bestimmungen für Bananen (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 13, 68 und 71; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 290a) (vgl. Randnrn. 47‑54)

2. Eigenmittel der Europäischen Union – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten – Systematische und ungeprüfte Annahme von Zollanmeldungen, in denen ein Standardgewicht und somit ein fiktives Gewicht für eingeführte frische Bananen angegeben war (Verordnungen des Rates Nr. 1552/89, Art. 2, 6 und 9 bis 11, Nr. 2913/92, Art. 13, 68 und 71, und Nr. 1150/2000, Art. 2, 6 und 9 bis 11; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 290a) (vgl. Randnrn. 55, 71)

3. Eigenmittel der Europäischen Union – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten – Gutschrift auf dem Konto der Kommission – Verspätete Gutschrift (Verordnungen des Rates, Nr. 1552/89, Art. 2, 9, 11 und 17, und Nr. 1150/2000, Art. 2, 9, 11 und 17) (vgl. Randnrn. 57‑66)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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