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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 19.04.2007 – C-229/06

Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft mbH gegen Hauptzollamt Kiel. Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Nicht keimfähige Kürbiskerne.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:239

Orientierungssatz

Kürbiskerne ohne Schalen, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind, fallen unter die Unterposition 1212 99 80 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1789/2003 geänderten Fassung, da sie nicht zur Aussaat, sondern zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Tenor

Die Unterposition 1212 99 80 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass hierunter Kürbiskerne ohne Schale fallen, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 1209 91 90 und 1212 99 80 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

Randnummer 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Sunshine) gegen das Hauptzollamt Kiel über die Einreihung von geschälten Kürbiskernen, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind, in die KN.

Rechtlicher Rahmen

Randnummer 3

Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Randnummer 4

Teil II der KN enthält einen Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“), der mehrere Kapitel umfasst, zu denen Kapitel 12 („Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe‑ oder Heilgebrauch; Stroh und Futter) gehört.

Randnummer 5

Position 1209 („Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“) enthält eine Unterposition 1209 91 („Samen von Gemüsen“), die wiederum die Unterposition 1209 91 90 („andere“) enthält.

Randnummer 6

Position 1212 („… Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren … der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) umfasst eine Unterposition 1212 99 („andere“), die wiederum eine Unterposition 1212 99 80 („andere“) enthält.

Randnummer 7

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die in deren Teil I Titel I Buchst. A stehen, bestimmen u. a.:

„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

…“

Randnummer 8

In den Erläuterungen zur KN, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in ihrer zeitlich auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung (ABl. 2002, C 256, S. 1) bekannt gemacht worden sind, heißt es:

„… 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

…

1209 91 90 andere

Hierher gehören z. B. Kerne von Garten‑ oder Gemüsekürbissen, die entweder zur Aussaat, zum unmittelbaren Genuss (z. B. für Salate), für die Lebensmittelindustrie (z. B. für Backwaren) oder aber zu medizinischen Zwecken bestimmt sind.

…

1212

… Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren … der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

…

1212 99 80 andere

Neben den … beschriebenen Waren gehören hierher z. B.:

…

Nicht hierher gehören Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209).“

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

Randnummer 9

Sunshine betreibt den Handel mit Lebensmitteln. Sie importiert u. a. aus China geschälte Kürbiskerne, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und dazu bestimmt sind, in der Backwarenindustrie auf Brot mitgebacken zu werden.

Randnummer 10

Am 4. März 2004 reichte Sunshine beim Zollamt Mölln (Deutschland) eine Zollanmeldung ein, mit der sie die Abfertigung zum freien Verkehr für eine Sendung geschälter Kürbiskerne beantragte; dabei gab sie die Unterposition 1209 91 90 KN an, für die ein Vertragszollsatz von 3 % vorgesehen ist. Dem entsprach das Zollamt und setzte mit Bescheid vom 10. März 2004 Zoll in Höhe von 825,95 Euro fest; dieser Betrag wurde schließlich auf 782,09 Euro herabgesetzt.

Randnummer 11

Nachdem Sunshine erfahren hatte, dass der Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Urteil vom 23. Mai 2004 entschieden hatte, dass geschälte Kürbiskerne, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, in Unterposition 1212 99 80 KN einzureihen und daher von Zöllen befreit sind, beantragte sie die Erstattung des Zolls, den sie aufgrund des Bescheids des Zollamts Mölln entrichtet hatte.

Randnummer 12

Das Hauptzollamt Kiel lehnte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 16. Februar 2005 ab und bestätigte, dass die Waren in Unterposition 1209 91 90 KN einzureihen seien. Nach erfolglosem Einspruch gegen diesen Bescheid erhob Sunshine Klage beim Finanzgericht Hamburg.

Randnummer 13

Vor diesem Gericht beantragte Sunshine die Erstattung der Zölle mit der Begründung, dass die Waren in Unterposition 1212 99 80 KN einzureihen seien, und stützte sich hierfür auf das Urteil des Gerechtshof te Amsterdam vom 23. Mai 2004 und auf eine verbindliche Zolltarifauskunft der niederländischen Zollverwaltung vom 24. Februar 2005, wonach die geschälten Kürbiskerne in diese Unterposition einzureihen seien.

Randnummer 14

Das Finanzgericht Hamburg führt in seiner Vorlageentscheidung aus, es habe in einem Urteil vom 21. Juli 2005 gestützt auf die Erläuterungen zur KN entschieden, dass geschälte Kürbiskerne, die nicht zur Aussaat, sondern zur Verwendung in Backwaren bestimmt seien, in Unterposition 1209 91 90 KN einzureihen seien. Allerdings sei der Standpunkt des niederländischen Gerichts und der niederländischen Zollverwaltung vertretbar, da Position 1209 KN nach der Warenbezeichnung Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, umfasse und der Wortlaut der Unterposition zu diesem Wortlaut nicht im Widerspruch stehe. Das vorlegende Gericht wirft daher die Frage auf, ob die Erläuterungen zu Position 1209 KN nicht gegen den Wortlaut dieser Position verstoßen und außer Anwendung zu lassen sind. Hierzu erinnert es daran, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Erläuterungen zur KN, die von der Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (Urteil vom 9. Dezember 1997, Knubben, C-143/96, Slg. 1997, I‑7039, Randnr. 14).

Randnummer 15

Das Finanzgericht Hamburg hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Kürbiskerne ohne Schale von Garten‑ und Gemüsekürbissen, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und die für die Backwarenindustrie bestimmt sind, in Unterposition 1209 91 90 KN oder in Unterposition 1212 99 80 KN einzureihen?

Zur Vorlagefrage / Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

Randnummer 16

Sunshine führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt seien, das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Waren. Sie beruft sich auf Randnr. 14 des Urteils vom 28. März 2000, Holz Geenen (C-309/98, Slg. 2000, I‑1975), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Erläuterungen zur KN ein, wenn auch nicht rechtsverbindliches, Hilfsmittel für die Auslegung der KN sind.

Randnummer 17

Sunshine erinnert auch daran, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Verwendungszweck der einzugruppierenden Waren ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, Slg. 1995, I‑1381, Randnr. 13), wobei sich Letzteres anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteil Holz Geenen, Randnr. 15).

Randnummer 18

Die Position 1209 betreffe Samen, und die Unterpositionen enthielten nur Waren, die zur Verwendung als Saatgut bestimmt seien. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne hätten jedoch ihre Keimfähigkeit verloren. Nur die Erläuterungen zur KN sähen vor, dass Kürbiskerne, die zu Ernährungs‑ oder zu medizinischen Zwecken bestimmt seien, in Unterposition 1209 91 90 einzureihen seien. Es liege daher ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut der KN und den Erläuterungen zu dieser vor.

Randnummer 19

Im Übrigen gehe aus den Erläuterungen zur KN hervor, dass das Kriterium für die Einreihung der verschiedenen Kürbiskerne in die verschiedenen Unterpositionen deren Verwendungszweck sei, wenn er ihnen innewohne.

Randnummer 20

Daher könne nur eine Einreihung in Unterposition 1212 99 80 erfolgen. Denn die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren seien „andere pflanzliche Waren, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“ im Sinne der Position 1212, und zwar entgegen dem Wortlaut der Erläuterungen zur KN.

Randnummer 21

Die niederländische Regierung ist ebenfalls der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren in Unterposition 1212 99 80 KN einzureihen seien. Denn diese Kerne hätten ihre Keimfähigkeit verloren und könnten nur noch für Ernährungszwecke verwendet werden. Damit handele es sich um Kerne, die im Sinne der Position 1212 hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendet würden.

Randnummer 22

Aus den Erläuterungen zur KN gehe hervor, dass Kerne der Unterposition 1209 91 90 selbst dann, wenn sie zur Ernährung verwendet werden könnten, auch zur Aussaat verwendbar sein müssten. Diese Eigenschaft fehle der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware jedoch. Aus dem gleichen Grund seien Kürbiskerne, die zur Aussaat verwendet werden könnten, nach den Erläuterungen zur KN von Unterposition 1212 99 80 ausgeschlossen.

Randnummer 23

Die Kommission ist wie Sunshine und die niederländische Regierung der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware in Unterposition 1212 99 80 KN einzureihen sei. Wegen der Unergiebigkeit des Wortlauts der beiden einschlägigen Unterpositionen seien die Positionen selbst heranzuziehen.

Randnummer 24

Die Position 1209 betreffe nur Samen, also Gebilde, aus denen sich eine neue Pflanze entwickeln könne. Ferner müsse sich dieser Samen zur Aussaat eignen. Im vorliegenden Fall hätten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne jedoch ihre Keimfähigkeit verloren. Die Position 1212 sei eine Auffangposition. Da sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne nicht in andere Positionen einreihen ließen, fielen sie unter diese letztgenannte Position.

Randnummer 25

Die Erläuterungen zu Position 1209 KN seien auf der Grundlage der englischen Fassung der KN erarbeitet worden, die suggeriere, dass Samen nicht ausschließlich zur Aussaat bestimmt zu sein brauchten, sondern lediglich so beschaffen sein müssten wie diejenigen Samen, die zur Aussaat bestimmt seien. Nach den anderen Sprachfassungen müssten sich die Samen jedoch zur Aussaat eignen. Wegen dieser erheblichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen schlägt die Kommission vor, die Erläuterungen zur KN nicht zu berücksichtigen.

Antwort des Gerichtshofs

Randnummer 26

Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000, Eru Portuguesa, C-42/99, Slg. 2000, I‑7691, Randnr. 13, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I‑8151, Randnr. 47, vom 8. September 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I‑10721, Randnr. 19, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I‑1545, Randnr. 21).

Randnummer 27

Sodann tragen die Erläuterungen zur KN und diejenigen zum HS, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, jeweils erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteile Intermodal Transports, Randnr. 48, Possehl Erzkontor, Randnr. 20, und Proxxon, Randnr. 22).

Randnummer 28

Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, wobei sich Letzteres anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. u. a. Urteile vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen, C-201/99, Slg. 2001, I‑2701, Randnr. 20, vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, Slg. 2004, I‑2121, Randnr. 30, vom 17. März 2005, Ikegami, C-467/03, Slg. 2005, I‑2389, Randnr. 23, und Proxxon, Randnr. 31).

Randnummer 29

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Wortlaut der Unterpositionen 1209 91 90 und 1212 99 80 nur den Begriff „andere“ umfasst und dass daher auf die Positionen selbst, d. h. die Positionen 1209 und 1212, Bezug zu nehmen ist.

Randnummer 30

Wie die Kommission ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Position 1209 („Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“), dass diese nur pflanzliche Gebilde betrifft, die keimen und eine neue Pflanze hervorbringen können. Dagegen handelt es sich bei der Position 1212, die u. a. „Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren … der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“ umfasst, um eine Auffangkategorie, die Pflanzenkerne umfasst, die nicht zur Aussaat, sondern zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Randnummer 31

Somit können die Erläuterungen zur KN, die von Unterposition 1212 99 80 Kürbiskerne ausschließen und insbesondere der Position 1209 zuweisen, nur dahin verstanden werden, dass sie von dieser Unterposition zur Aussaat bestimmte Kürbiskerne ausschließen, nicht aber solche, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschält worden sind und ihre Keimfähigkeit verloren haben. Im Übrigen sind diese Erläuterungen, die in Unterposition 1209 91 90 Kürbiskerne einbeziehen, die zur menschlichen Ernährung oder für die Lebensmittelindustrie bestimmt sind, nicht zu berücksichtigen.

Randnummer 32

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Unterposition 1212 99 80 KN dahin auszulegen ist, dass hierunter Kürbiskerne ohne Schale fallen, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind.

Kosten

Randnummer 33

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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