Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.06.2008 – C-220/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:354
Tenor
1. Die Französische Republik hat mit ihrer Umsetzung der Bestimmungen über die Benennung von Unternehmen, die in der Lage sind, die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten, in innerstaatliches Recht gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 Abs. 2, 12 und 13 sowie aus Anhang IV der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juni 2008 – Kommission / Frankreich / (Rechtssache C-220/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikation – Benennung der Unternehmen, die mit der Erbringung des Universaldienstes betraut sind – Fehlerhafte Umsetzung“
Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Universaldienst und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22 (Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 2, Art. 12 und Art. 13 sowie Anhang IV) (vgl. Randnrn. 30-34, 45-46)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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