Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.04.2007 – C-219/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:223
Tenor
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und aus Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass zum 31. Dezember 1998 die Abwässer der Stadt Sueca, ihrer an der Küste gelegenen Unterbezirke (El Perelló, Les Palmeres, Mareny de Barrequetes, Playa del Rey und Boga de Mar) sowie bestimmter Gemeinden von La Ribera (Benifaió, Sollana und Almussafes) vor ihrer Einleitung in ein als empfindlich eingestuftes Gebiet einer angemessenen Behandlung unterzogen werden.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. April 2007 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-219/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG – Umweltbelastungen – Behandlung von kommunalem Abwasser – Stadt Sueca, deren an der Küste gelegene Unterbezirke und bestimmte Gemeinden von La Ribera – Einleitung in ein empfindliches Gebiet ohne Behandlung“
1. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 226 EG; Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 19-20, 23-28)
2. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 22)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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