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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 15.02.2012 – C-208/11 P

Internationaler Hilfsfonds eV gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen der Kommission, mit denen der Zugang zu den Dokumenten eines Vertrags über die Kofinanzierung eines in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms verweigert wurde – Unzulässigkeit der Klage wegen Verspätung – Fehlerhafte Bestimmung des Beginns der Klagefrist.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:76

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Internationale Hilfsfonds e.V. trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2012 – Internationaler Hilfsfonds/Kommission / (Rechtssache C-208/11 P)

„Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen der Kommission, mit denen der Zugang zu den Dokumenten eines Vertrags über die Kofinanzierung eines in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms verweigert wurde – Unzulässigkeit der Klage wegen Verspätung – Fehlerhafte Bestimmung des Beginns der Klagefrist“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss – Erste Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission – Vorbereitende Maßnahme (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 29‑30)

2. Rechtsmittel – Gründe – Unzulässigkeit der Klage vor dem Gericht – Gesichtspunkt zwingenden Rechts – Prüfung von Amts wegen (vgl. Randnr. 34)

3. Rechtsmittel – Gründe – Urteilsgründe, die gegen das Unionsrecht verstoßen – Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist – Zurückweisung (vgl. Randnr. 35)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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