Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 01.06.2006 – C-207/05
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:366
Tenor
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Juni 2006 − Kommission/Italien / (Rechtssache C-207/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Verpflichtung zur Rückforderung – Versäumnis“
1. Vertragsverletzungsverfahren – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe (Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG und 226 EG) (vgl. Randnrn. 31, 33, 35)
2. Vertragsverletzungsverfahren – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel (Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG, 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG) (vgl. Randnrn. 40-43)
3. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe (Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG) (vgl. Randnr. 44)
4. Vertragsverletzungsverfahren – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel (Artikel 10 EG und 88 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 45, 47-48, 50)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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