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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 01.06.2006 – C-207/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beihilfen - Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen - Verpflichtung zur Rückforderung - Versäumnis.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:366

Tenor

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Juni 2006 − Kommission/Italien / (Rechtssache C-207/05)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Verpflichtung zur Rückforderung – Versäumnis“

1. Vertragsverletzungsverfahren – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe (Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG und 226 EG) (vgl. Randnrn. 31, 33, 35)

2. Vertragsverletzungsverfahren – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel (Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG, 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG) (vgl. Randnrn. 40-43)

3. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe (Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG) (vgl. Randnr. 44)

4. Vertragsverletzungsverfahren – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel (Artikel 10 EG und 88 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 45, 47-48, 50)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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