Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.10.2008 – C-200/06
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:541
Tenor
1. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker umfasst der ausführbare Überschuss die unter diesen Artikel fallenden Zuckermengen, soweit sie in Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, die exportiert wurden, ohne dass Erstattungen tatsächlich gewährt wurden.
Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnung ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen zu berücksichtigen sind, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht.
Die Prüfung von Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor – soweit einschlägig in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 und (EG) Nr. 38/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 geänderten Fassung – hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit berühren könnte.
2. Die Prüfung der Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000, (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/01 und (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02 hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit berühren könnte.
Die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 und (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 sind ungültig.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2008 – Raffinerie Tirlemontoise/Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB) / (Rechtssache C-200/06)
„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Zucker – Produktionsabgaben – Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung – Berücksichtigung der in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zuckermengen – Ermittlung des ausführbaren Überschusses – Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts“
Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Produktionsabgabe (Verordnungen des Rates Nr. 2038/1999, Art. 33 Abs. 1, und Nr. 1260/2001, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und d; Verordnungen der Kommission Nr. 2267/2000, Nr. 1993/2001, Nr. 314/2002 in der durch die Verordnungen Nr. 1140/2003 und Nr. 38/2004 geänderten Fassung, Art. 6 Abs. 4 und 5, Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004) (vgl. Randnrn. 24-29, 31-33, 34-40, Tenor 1-2)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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