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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 06.03.2008 – C-196/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wettbewerbspolitik - Zusammenschlüsse - Nichterfüllung bestimmter von der Kommission auferlegter Verpflichtungen - E.ON/Endesa.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:146

Tenor

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es

– die in der Entscheidung der Comisión Nacional de la Energia enthaltenen Auflagen Nrn. 1 bis 6, 8 und 17, die in Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 (Sache COMP/M.4197 – E.ON/Endesa – C[2006]4279 final) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht und

– die in der Entscheidung des Ministers für Industrie, Tourismus und Handel enthaltenen geänderten Auflagen Nrn. 1, 10, 11 und 15, die in Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 (Sache COMP/M.4197 – E.ON/Endesa – C[2006]7039 final) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht fristgerecht

aufgehoben hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 jeder dieser Entscheidungen verstoßen.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. März 2008 – / Kommission / Spanien / (Rechtssache C-196/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Wettbewerbspolitik - Zusammenschlüsse – Nichterfüllung bestimmter von der Kommission auferlegter Verpflichtungen – E.ON/Endesa“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 25-26)

2. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme – Dem Mitgliedstaat gesetzte Frist – Spätere Abstellung der Vertragsverletzung – Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens – Mögliche Haftung des Mitgliedstaats (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 27-28)

3. Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission in Bezug auf einen Zusammenschluss – Verteidigungsmittel – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung – Beurteilungskriterien – Durchführungsschwierigkeiten – Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragskonformen Lösung im Falle von Durchführungsschwierigkeiten (Art. 10 EG und 226 EG) (vgl. Randnr. 30)

4. Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission in Bezug auf einen Zusammenschluss – Verteidigungsmittel – Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung – Unzulässigkeit – Grenzen – Inexistenter Rechtsakt (Art. 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG) (vgl. Randnrn. 34-38)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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