Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 29.07.2010 – C-19/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:463
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und aus der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern verstoßen, dass sie nicht die nationalen Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 12 der Verordnung Nr. 273/2004 und Art. 31 der Verordnung Nr. 111/2005 nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juli 2010 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-19/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 – Drogenausgangsstoffe – Kontrolle und Überwachung innerhalb der Union – Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern – Sanktionen“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Verordnung Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12; Verordnung Nr. 111/2005 des Rates, Art. 31) (vgl. Randnrn. 15‑18)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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