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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 08.03.2001 – C-176/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 96/24/EG und 96/25/EG.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2001:150

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den Richtlinien 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 125, S. 33) und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. L 125, S. 35) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Randnummer 2

Nach Artikel 2 der Richtlinie 96/24 und Artikel 17 der Richtlinie 96/25 hatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Randnummer 3

Da die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 erhalten hatte und ihr keine neuen Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, dass die Hellenische Republik die dafür erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte, forderte sie diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 25. August 1998 auf, sich dazu binnen zwei Monaten zu äußern.

Randnummer 4

Dieses Aufforderungsschreiben wurde von den griechischen Behörden nicht beantwortet. Daraufhin richtete sie Kommission mit Schreiben vom 4. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik, mit der sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24 und 96/25 binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.

Randnummer 5

Nachdem die Kommission vonseiten der griechischen Regierung keine Informationen erhalten hatte, aus denen sich hätte entnehmen lassen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 erlassen worden waren, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Randnummer 6

In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Hellenische Republik nicht, dass die zur Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 erforderlichen Maßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen worden sind. Sie teilt dem Gerichtshof jedoch mit, dass das Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien, insbesondere die Ausarbeitung von diesbezüglichen Ministerialverordnungen durch die zuständigen Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums, vor dem Abschluss stehe.

Randnummer 7

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie gemäß Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung schließt dies die Verpflichtung zur Einhaltung der durch die Richtlinien gesetzten Fristen ein (siehe u. a. Urteile vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-69/99, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 21).

Randnummer 8

Da die Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 innerhalb der darin festgesetzten Frist nicht erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

Randnummer 9

Es ist daher festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24 und 96/25 verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kosten

Kosten

Randnummer 10

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenische Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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