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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12

Peter Pinckney gegen KDG Mediatech AG. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit – Klagen aus unerlaubter Handlung – Urhebervermögensrechte – Physisches Trägermedium, das ein geschütztes Werk wiedergibt – Veröffentlichung im Internet – Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2013:635

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( ABl. 2001, L 12, S. 1 , im Folgenden: Verordnung).

Randnummer 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Pinckney, einem französischen Gebietsansässigen, und der KDG Mediatech AG (im Folgenden: Mediatech), einer in Österreich niedergelassenen Gesellschaft, wegen Schadensersatz, den Herr Pinckney geltend macht, weil Mediatech seine Urhebervermögensrechte verletzt habe.

Rechtlicher Rahmen / Verordnung

Randnummer 3

In den Erwägungsgründen 2, 11, 12 und 15 der Verordnung heißt es:

„(2) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

…

(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

…

(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“

Randnummer 4

Die Zuständigkeitsvorschriften sind in Kapitel II der Verordnung enthalten, das die Art. 2 bis 31 umfasst.

Randnummer 5

Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II der Verordnung lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

Randnummer 6

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, der ebenfalls zu Abschnitt 1 gehört, bestimmt:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

Randnummer 7

Art. 5 Nr. 3 in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

…

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht[.]“

Richtlinie 2001/29/EG

Randnummer 8

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ( ABl. L 167, S. 10 ) enthält in Kapitel II („Rechte und Ausnahmen“) u. a. die Art. 2 bis 4, in denen es um das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände und das Verbreitungsrecht geht.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Randnummer 9

Herr Pinckney, der seinen Wohnsitz in Toulouse (Frankreich) hat, macht geltend, der Autor, Komponist und Interpret von zwölf Liedern zu sein, die von der Gruppe Aubrey Small auf einer Schallplatte aufgenommen worden seien.

Randnummer 10

Nachdem er entdeckt hatte, dass diese Lieder ohne seine Erlaubnis auf einer in Österreich von Mediatech gepressten Compact Disc (CD) vervielfältigt und anschließend von den britischen Gesellschaften Crusoe oder Elegy auf verschiedenen von seinem Wohnsitz in Toulouse aus zugänglichen Websites vertrieben worden waren, verklagte er Mediatech am 12. Oktober 2006 beim Tribunal de grande instance de Toulouse auf Ersatz des ihm durch eine Verletzung seiner Urheberrechte entstandenen Schadens.

Randnummer 11

Mediatech rügte die Unzuständigkeit der französischen Gerichte. Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 wies der mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befasste Richter am Tribunal de grande instance de Toulouse diese Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, der Umstand allein, dass Herr Pinckney die fraglichen CDs von seinem französischen Wohnsitz aus auf einer der französischen Öffentlichkeit zugänglichen Website habe kaufen können, reiche aus, um einen wesentlichen Zusammenhang zwischen den Vorgängen und dem geltend gemachten Schaden herzustellen, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründe.

Randnummer 12

Mediatech legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel ein und trug vor, die CDs seien in Österreich, wo sie ihren Sitz habe, auf Verlangen einer britischen Gesellschaft gepresst worden, die sie über eine Website verbreite. Damit seien entweder die Gerichte des Ortes, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe – dieser liege in Österreich –, oder die Gerichte des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, d. h. die Gerichte des Ortes, an dem die vorgeworfene Verletzungshandlung erfolgt sei – hier das Vereinigte Königreich –, allein zuständig.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 21. Januar 2009 verneinte die Cour d’appel de Toulouse die Zuständigkeit des Tribunal de grande instance de Toulouse und begründete dies damit, dass der Ort des Beklagtenwohnsitzes Österreich sei und der Ort des Schadenseintritts nicht in Frankreich liegen könne, ohne dass die Verantwortlichkeiten von Mediatech und den Gesellschaften Crusoe oder Elegy zu prüfen wären, da eine Beteiligung dieser Gesellschaften an der Tat von Mediatech nicht vorgetragen werde.

Randnummer 14

Herr Pinckney legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein und machte einen Verstoß gegen Art. 5 Nr. 3 der Verordnung geltend. Die Zuständigkeit der französischen Gerichte sei begründet, und sein Rechtsmittel sei zu Unrecht zurückgewiesen worden.

Randnummer 15

Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen, dass im Fall der Verletzung von Urhebervermögensrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind,

— die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, eine Haftungsklage zu erheben, um Ersatz nur des Schadens zu erlangen, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist,

oder

— außerdem diese Inhalte für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sein oder gewesen sein müssen oder aber ein anderer Bezug deutlich gemacht sein muss?

2. Ist Frage 1 genauso zu beantworten, wenn die Verletzung der Urhebervermögensrechte nicht aus der Veröffentlichung eines entmaterialisierten Inhalts resultiert, sondern, wie im vorliegenden Fall, aus dem Angebot eines physischen Trägermediums im Internet, das diesen Inhalt wiedergibt?

Zu den Vorlagefragen / Zur Zulässigkeit

Randnummer 16

Die österreichische Regierung hat die Unzulässigkeit der Vorlagefragen gerügt. Sie seien im Hinblick auf die Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens hypothetischer Natur, denn sie beträfen nicht die von Mediatech begangene Vervielfältigungshandlung, sondern die späteren Verbreitungshandlungen der beiden britischen Gesellschaften. Aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ergebe sich kein Hinweis darauf, dass Mediatech die Verbreitung der CDs durch diese Gesellschaften veranlasst hätte oder sonst in irgendeiner Verbindung zu diesen stünde.

Randnummer 17

Jedenfalls sei die erste Vorlagefrage unzulässig, da sie von der irrigen Annahme ausgehe, dass ein entmaterialisierter Inhalt, nämlich das Werk als solches, im Internet angeboten worden sei, während das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Angebot nur ein diesen Inhalt wiedergebendes physisches Trägermedium betroffen habe.

Randnummer 18

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I‑6845, Randnr. 28 , und vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C-259/12, Randnr. 27).

Randnummer 19

Die Rechtfertigung einer Vorlagefrage liegt nicht im Interesse an Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, Slg. 2009, I‑2759, Randnr. 42 ).

Randnummer 20

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das vorlegende Gericht mit der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten durch das Angebot eines physischen Trägermediums, das ein geschütztes Werk wiedergibt, im Internet befasst ist und dass die Frage, ob die französischen Gerichte für die Entscheidung hierüber zuständig sind, gerade den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildet. Aus allen dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen ergibt sich nämlich, dass der Ausgang dieses Rechtsstreits von der Antwort auf die Vorlagefragen abhängen wird, die zudem einer Umformulierung zugänglich sind.

Randnummer 21

Die Vorlagefragen sind somit zulässig.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

Randnummer 22

Mit seinen Fragen, die umzuformulieren sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird.

Randnummer 23

Für die Antwort auf diese Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung autonom und unter Bezugnahme auf ihre Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 24

Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung sieht als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, Randnr. 23).

Randnummer 25

Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, Randnr. 24).

Randnummer 26

Allerdings ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, Randnr. 25).

Randnummer 27

Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Melzer, Randnr. 26).

Randnummer 28

Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann nur das Gericht rechtswirksam angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 52).

Randnummer 29

Im vorliegenden Fall geht es im Gegensatz zu den Umständen, zu denen das Urteil Melzer ergangen ist, im Ausgangsverfahren nicht um die Möglichkeit, einen der mutmaßlichen Schädiger durch Anknüpfung an den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens vor dem angerufenen Gericht zu verklagen. Es ist nämlich unstreitig, dass sich dieser Ort nicht im Bezirk des von Herrn Pinckney angerufenen Gerichts befindet. Fraglich ist hingegen, ob dieses Gericht über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs zuständig ist.

Randnummer 30

Daher sind konkret die Bedingungen zu bestimmen, unter denen sich der Erfolg eines Schadens, der durch eine Verletzung von Urhebervermögensrechten entstanden sein soll, für die Zwecke von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verwirklicht oder zu verwirklichen droht, in dem der Beklagte das Werk auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird.

Randnummer 31

Der Gerichtshof hat Art. 5 Nr. 3 der Verordnung bereits in Fällen von Verletzungen ausgelegt, die über das Internet begangen worden sein sollten und sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen konnten (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I‑10269 , und vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10).

Randnummer 32

Dieser Rechtsprechung ist erstens zu entnehmen, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Bestimmung in Abhängigkeit von der Natur des Rechts variieren kann, das verletzt worden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Wintersteiger, Randnrn. 21 bis 24).

Randnummer 33

Zweitens setzt die Gefahr, dass sich ein Schadenserfolg in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklicht, voraus, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Urteil Wintersteiger, Randnr. 25).

Randnummer 34

Schließlich ergibt sich aus dieser Rechtsprechung drittens, dass im Einklang mit den in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Zielen die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs mit dem Ziel, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung aufgrund einer unerlaubten oder einer solchen gleichgestellten Handlung einem Gericht zuzuweisen, auch davon abhängt, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (Urteile eDate Advertising und Martinez, Randnr. 48, und Wintersteiger, Randnr. 27).

Randnummer 35

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof für die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs bei einem Schaden, der über das Internet verursacht worden sein soll, zwischen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums unterschieden.

Randnummer 36

So kann das mutmaßliche Opfer einer Verletzung von in allen Mitgliedstaaten geschützten Persönlichkeitsrechten durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs eine Haftungsklage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet dieser Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. Urteil eDate Advertising und Martinez, Randnr. 52). Da die Auswirkungen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer Person durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem diese Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, kann sich das mutmaßliche Opfer auch dazu entschließen, für den gesamten verursachten Schaden nur das Gericht dieses Ortes anzurufen (Urteil eDate Advertising und Martinez, Randnr. 48).

Randnummer 37

Dagegen ist die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, dessen durch einen Eintragungsakt vermittelter Schutz auf das Hoheitsgebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt ist, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats geltend zu machen. Die Gerichte des Eintragungsmitgliedstaats sind nämlich am besten in der Lage, zu beurteilen, ob tatsächlich eine Verletzung des betreffenden Rechts vorliegt (vgl. in diesem Sinne zu nationalen Marken Urteil Wintersteiger, Randnrn. 25 und 28).

Randnummer 38

Es ist zu prüfen, inwieweit die Erkenntnisse aus diesen bereits entschiedenen Fällen auf die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen übertragbar sind.

Randnummer 39

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Urhebervermögensrechte wie die Rechte aus einer nationalen Marke zwar dem Territorialitätsgrundsatz unterliegen. Doch sind sie u. a. wegen der Richtlinie 2001/29 automatisch in allen Mitgliedstaaten zu schützen, so dass sie in jedem von ihnen nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden können.

Randnummer 40

Dabei gehören die Fragen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschütztes Recht als verletzt angesehen werden kann, und ob diese Verletzung dem Beklagten vorzuwerfen ist, zur inhaltlichen Prüfung des zuständigen Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil Wintersteiger, Randnr. 26).

Randnummer 41

Im Stadium der Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Schaden kann die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nicht von Kriterien abhängen, die der inhaltlichen Prüfung vorbehalten sind und nicht in dieser Bestimmung enthalten sind. Diese sieht nämlich als einzige Voraussetzung vor, dass ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht.

Randnummer 42

So verlangt Art. 5 Nr. 3 der Verordnung im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, der im Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof ( C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I‑12527 ), ausgelegt worden ist, insbesondere nicht, dass die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.

Randnummer 43

Demnach ist bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung festgestellt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht.

Randnummer 44

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergibt sich diese Gefahr u. a. aus der Möglichkeit, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft.

Randnummer 45

Da jedoch der vom Mitgliedstaat dieses Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Randnummer 46

Wäre dieses Gericht nämlich auch für die Entscheidung über den in anderen Mitgliedstaaten verursachten Schaden zuständig, setzte es sich an die Stelle der Gerichte dieser Staaten, obwohl diese nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung und dem Territorialitätsgrundsatz grundsätzlich für die Entscheidung über einen im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats verursachten Schaden zuständig und am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährleisteten Urhebervermögensrechte tatsächlich verletzt worden sind, und die Natur des verursachten Schadens zu bestimmen.

Randnummer 47

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Kosten

Randnummer 48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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