Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 05.06.2008 – C-170/07
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:322
Tenor
1. Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass sie für eingeführte Gebrauchtwagen, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren, eine Verpflichtung zur technischen Untersuchung vor ihrer Zulassung in Polen eingeführt hat.
2. Die Republik Polen trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juni 2008 – Kommission / Polen / (Rechtssache C-170/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Inländische Abgaben – Verpflichtung zur technischen Untersuchung eingeführter Gebrauchtwagen – Art. 28 EG und 30 EG – Richtlinie 96/96/EG – Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten technischen Untersuchungen“
Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 EG und 30 EG; Richtlinie 96/96 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 42-52 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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