Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 25.10.2012 – C-168/12 P(R)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:674
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Hassan trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012 – Hassan/Rat / (Rechtssache C-168/12 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 22-25)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Schaden, der durch Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verursacht wurde – Beweismittel, mit denen dieser Schaden nachgewiesen werden kann (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 27, 28, 33, 38-40, 60)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Irreparabler Charakter des Schadens – Beurteilung allein auf der Grundlage der Ungewissheit im Hinblick auf den Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 77-81)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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