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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.11.2010 – C-164/09

Europäische Kommission gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten - Jagd.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:672

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Veneto eine Regelung, mit der Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten zugelassen werden, erlassen und angewandt hat, die nicht den Voraussetzungen von Art. 9 dieser Richtlinie entspricht.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. November 2010 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-164/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409/EWG – Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten – Jagd“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 19)

2. Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Ausnahmen vom Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen – Voraussetzungen – Keine andere zufrieden stellende Lösung – Nichtumsetzung – Unzulässigkeit (Richtlinie 79/409 des Rates, Art. 7 und 9) (vgl. Randnrn. 22-27)

3. Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Ausnahmen vom Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen – Voraussetzungen – Festsetzung der Anzahl der Exemplare, die entnommen werden dürfen, für einen Zeitraum von fünf Jahren (Richtlinie 79/409 des Rates, Art. 7 und 9) (vgl. Randnrn. 29-30)

4. Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Ausnahmen vom Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen – Voraussetzungen – Fang in geringen Mengen – Festsetzung auf ein Niveau, das deutlich höher ist als der von der Richtlinie festgesetzte Grenzwert der Menge an Vögeln, die gejagt werden dürfen – Unzulässigkeit (Richtlinie 79/409 des Rates, Art. 7 und 9 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 35-40)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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