Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 20.05.2010 – C-158/09
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:292
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, dass es hinsichtlich des nichtzivilen Personals der öffentlichen Verwaltungen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Mai 2010 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-158/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltung – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG; Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 7-10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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