Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 01.12.2011 – C-157/09
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:794
Tenor
1. Das Königreich der Niederlande hat durch die Aufstellung einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
3. Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Dezember 2011 – Kommission/Niederlande / (Rechtssache C-157/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 43 EG – Niederlassungsfreiheit – Notare – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung – Art. 45 EG – Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt“
Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Ausnahmen – Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind – Tätigkeiten des Notars – Nichteinbeziehung – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars – Unzulässigkeit (Art. 43 EG und 45 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 55, 57-58, 60-65, 67-69, 73-74, 76-78, 80-86, 90)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-157/09 entschieden?“