Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 08.09.2011 – C-144/11
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:565
Tenor
Das vom Giudice di Pace di Mestre (Italien) mit Entscheidung vom 16. März 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. September 2011 – Strafverfahren/Abdallah / (Rechtssache C-144/11)
„Vorabentscheidungsverfahren – Fehlende Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Fragen, die ohne hinreichend genaue Angaben zum Sachverhalt gestellt worden sind – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 12-13 und Tenor)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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