Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 19.11.2010 – C-143/10 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:705
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Uznański trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. November 2010 – Uznański/Polen / (Rechtssache C-143/10 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat, die auf Nichtigerklärung von Bestimmungen des nationalen Rechts gerichtet ist – Offensichtliche Unzuständigkeit des Unionsrichters (Art. 13 Abs. 2 EUV und 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 12-13)
2. Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verstoß der nationalen Behörden eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht – Anrufung der Unionsgerichte durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat und Anrufung der zuständigen nationalen Gerichte durch jede natürliche oder juristische Person – Keine Beeinträchtigung der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 6 EUV) (vgl. Randnrn. 14-15)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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