Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 12.01.2006 – C-132/04
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:18
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission / Spanien / (Rechtssache C-132/04)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG – Anwendungsbereich – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen – Streitkräfte und Polizei – Einbeziehung)
1. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4) (vgl. Randnrn. 22, 26, 40)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 35)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 37)
Gegenstand:
Tenor:
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass es Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 dieser Richtlinie, was das nichtzivile Personal der öffentlichen Verwaltungen angeht, nicht in vollem Umfang in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt hat.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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