Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 07.10.2010 – C-127/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:598
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-127/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie2006/42/EG über Maschinen – Nicht fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 10)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 12)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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