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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 05.02.2009 – C-119/08

Mechel Nemunas UAB gegen Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos respublikos finansų ministerijos. Ersuchen um Vorabentscheidung: Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas - Litauen. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff "Umsatzsteuer" - Steuer, die zur Finanzierung eines Programms für den Unterhalt und den Ausbau des litauischen Straßennetzes auf den Umsatz von Unternehmen erhoben wird.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:53

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2009 – Mechel Nemunas/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos / (Rechtssache C-119/08)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Erste Mehrwertsteuerrichtlinie – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 33 Abs. 1 – Begriff „Umsatzsteuer“ – Steuer, die zur Finanzierung eines Programms für den Unterhalt und den Ausbau des litauischen Straßennetzes auf den Umsatz von Unternehmen erhoben wird“

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Verbot, andere nationale Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern zu erheben (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 33 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 34-38 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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