Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 10.04.2008 – T-97/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:105
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Imelios SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. April 2008 – Imelios/Kommission / (Rechtssache T-97/07)
„Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Fünftes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) – Schiedsklausel – Belastungsanzeige – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Gemeinschaftsrichters (vgl. Randnr. 19)
2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit (Art. 230 EG und 238 EG) (vgl. Randnrn. 21-22, 27-30)
3. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Unzulässigkeit (Art. 230 EG und 238 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn 32-34)
4. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Randnrn. 39-41)
5. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang (Art. 288 Abs. 2 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Randnrn. 45-47)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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