Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.06.2004 – T-96/03
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2004:172
Gründe
Die Bestimmungen des Artikels 4 des Beschlusses 1999/396 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft legen die Bedingungen fest, unter denen die Beachtung der Verteidigungsrechte des betroffenen Beamten mit den Erfordernissen der Vertraulichkeit, die jeder Untersuchung dieser Art eigen sind, zu vereinbaren sind. Daher stellt eine Verletzung dieser Bestimmungen einen Verstoß gegen die für das Untersuchungsverfahren geltenden wesentlichen Formvorschriften dar. Aus diesen Bestimmungen folgt jedoch nicht, dass vorbereitende oder Zwischenmaßnahmen, die die Aufnahme und die Durchführung der internen Untersuchung für diesen Beamten darstellen, Gegenstand einer eigenständigen Klage sein können, die sich von der unterscheidet, die der Betroffene gegen die abschließende Entscheidung der Verwaltung erheben kann. Im Rahmen einer solchen Klage gegen die abschließende Entscheidung kann der Betroffene nämlich jede Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend machen, die seiner Ansicht nach das Untersuchungsverfahren beeinträchtigt hat.
Insbesondere stellt die Entscheidung, mit der ein Ermittler aufgrund eines eventuellen Interessenkonflikts aus dem Ermittlungsteam entfernt wird, ohne die von ihm bereits getroffenen Maßnahmen aufzuheben, nur eine Zwischenmaßnahme dar, die nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein kann. Außerdem stellt diese Entscheidung keine vom Untersuchungsverfahren abtrennbare Handlung dar, die in einem davon unabhängigen Verfahren vorgenommen worden wäre. Insoweit impliziert die in Artikel 14 der Verordnung Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen des Statuts über die Beschwerden und Klagen der Beamten nicht, dass es ein von der Untersuchung zu unterscheidendes Verfahren gäbe, sondern sie bezweckt ausdrücklich, einige Bestimmungen des Statuts über die Rechtsbehelfe auf Klagen gegen die den Betreffenden beschwerenden Maßnahmen des OLAF für anwendbar zu erklären. Diese Verweisung kann es jedenfalls nicht ermöglichen, das Gericht mit Maßnahmen zu befassen, die die betroffenen Beamten nicht beschweren.
(Randnrn. 32, 33 und 35 bis 37)
Vgl. Gerichtshof, 8. April 2003, Gómez-Reino/Kommission, C-471/02 P (R), Slg. 2003, I‑3207, Randnrn. 63, 64 und 65
Jede – stillschweigende oder ausdrückliche – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, die einzig und allein diesen Inhalt hat, bestätigt nur die vom Beschwerdeführer beanstandete Handlung oder Unterlassung und stellt für sich allein keine anfechtbare Maßnahme dar.
(Randnr. 40)
Vgl. Gerichtshof, 16. Juni 1988, Progoulis/Kommission, 371/87, Slg. 1988, 3081, Randnr. 17 und die dort zitierte Rechtsprechung
Bei Beamtenklagen sind Schadensersatzanträge unzulässig, wenn sie eng mit Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits für unzulässig erklärt wurden.
(Randnr. 44)
Vgl. Gericht, 24. März 1993, Benzler/Kommission, T-72/92, Slg. 1993, II‑347, Randnr. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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