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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 07.03.2002 – T-95/99

Satellimages TV 5 SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Beschwerde - Schreiben der Kommission an den Beschwerdeführer - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2002:62

Orientierungssatz

$$Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, stellen Handlungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

Wenn daher die Kommission in dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Schreiben an den Kläger klar zum Ausdruck bringt, dass die darin enthaltenen Bewertungen vorläufigen Charakter haben, und wenn der Inhalt des angefochtenen Schreibens diesem Hinweis entspricht und die Kommission eindeutig zu erkennen gibt, dass ihre Feststellungen Gegenstand ergänzender Erklärungen sein können, so ist das streitige Schreiben als vorbereitende Stellungnahme anzusehen. Da ein solches Schreiben keine Maßnahme ist, die den Standpunkt der Kommission endgültig festlegt, erzeugt es keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen könnten, so dass es nicht mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag angefochten werden kann.

( vgl. Randnrn. 32, 34, 36-38, 41 )

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigene Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Streithelferinnen tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Gründe

Sachverhalt

Randnummer 1

Die Klägerin ist ein im öffentlichen Interesse tätiger Programmanbieter, dessen Aktionäre öffentlich-rechtliche Programmanbieter französischer Sprache aus Frankreich, Belgien, der Schweiz und Kanada sind.

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 18. März 1998 erhob die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde mit dem Antrag, festzustellen, dass die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Deutsche Telekom) unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) ihre beherrschende Stellung auf dem Kabelfernsehmarkt missbräuchlich ausnutze, indem sie von den Programmanbietern ein Entgelt für die Übertragung von Sendungen über das in ihrem Eigentum befindliche Kabelnetz verlange. Die Kläger machte dabei in erster Linie geltend, die Erhebung eines Entgelts von den Programmanbietern verstoße für sich genommen unabhängig von der Höhe der geforderten Beträge gegen Artikel 86 EG-Vertrag.

Randnummer 3

Die Klägerin ersuchte die Kommission in diesem Zusammenhang auch, vorläufige Maßnahmen in Form der Aussetzung der von der Deutschen Telekom vorgenommenen Erhöhung der Entgelte im Kabelfernsehbereich zu treffen.

Randnummer 4

Daneben erhob die Klägerin am 15. Juni 1998 bei der deutschen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Beschwerde wegen der Erhöhung der Entgelte der Deutschen Telekom im Kabelfernsehbereich.

Randnummer 5

In ihrer Stellungnahme vom 24. April 1998 zum Antrag auf einstweilige Maßnahmen bezog sich die Deutsche Telekom auf einen Zwischenbericht der Kommission vom 22. Oktober 1993 in der Sache IV/34.463 - VPRT/DBP Telekom zu einer im September 1990 eingereichten Beschwerde des Unternehmensverbands VPRT, dem die in Deutschland tätigen privaten Programmanbieter angehören (im Folgenden: VPRT-Bericht). In diesem Verfahren hatte die VPRT in erster Linie die Methode der Entgelterhebung der Deutschen Telekom beanstandet, die nach ihrer Auffassung diejenigen Programmanbieter, die über private Satelliten ausstrahlten, gegenüber denen diskriminierte, die öffentlich-rechtliche Satelliten benutzten. In dem Bericht schlug die Kommission auf der Grundlage einer technischen und wirtschaftlichen Analyse des Kabelfernsehmarktes eine Reihe von Maßnahmen vor, die es der Deutschen Telekom erlauben sollten, neben den Entgelten der an das Netz angeschlossene Haushalte zusätzliche Finanzmittel für ihre Tätigkeit im Kabelfernsehbereich zu erhalten.

Randnummer 6

Im VPRT-Bericht heißt es dazu:

III. Vorgeschlagene Maßnahmen

Die nachstehend vorgeschlagenen Alternativen zur gegenwärtigen Preispolitik sollen der [Deutschen] Telekom Kriterien aufzeigen, an denen die künftige Preisgestaltung ausgerichtet werden sollte.

...

2. Optionen

Der Versuch, einige Alternativen zur derzeitigen Preisstruktur aufzuzeigen, soll nicht die Haltung der Kommission zu einer eventuellen Festlegung der [Deutschen] Telekom auf eine bestimmte Lösung vorwegnehmen, sondern zunächst als Diskussionsgrundlage dienen.

[Es handelt sich um folgende Optionen:]

(1) Verlagerung der Kosten auf die Fernsehzuschauer

...

(2) Aufteilung der Kosten auf die Programmanbieter

...

(3) Aufteilung auf die Programmanbieter nach Satellitensystem

...

(4) Kostenvereinbarungen mit Satellitenbetreibern

...

IV. Schlussbemerkungen

Aus folgenden Erwägungen heraus werden der [Deutschen] Telekom zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerdepunkte, sondern lediglich ... Reformvorschläge zugeleitet. Dies wird aus folgenden Gründen für ausreichend erachtet:

1. In informellen Gesprächen hat die [Deutsche] Telekom ihre Bereitschaft erkennen lassen, ihre Preispolitik zu ändern, falls die Kommission sie für unvereinbar mit den Wettbewerbsregeln hält.

2. Wie oben ausgeführt, gibt es zahlreiche Lösungen für eine mit Artikel 86 vereinbare Preisgestaltung, die für die Kommission gleichermaßen akzeptabel wären."

Randnummer 7

Die Klägerin erhielt mit Schreiben der Kommission vom 17. Juni 1998 eine Kopie des VPRT-Berichts.

Randnummer 8

In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu der Beschwerde vom 18. März 1998 wollte die Deutsche Telekom insbesondere nachweisen, dass ihre Tätigkeit im Kabelfernsehbereich keine Gewinne erwirtschafte. Sie machte außerdem geltend, die Beschwerde der Klägerin sei im Licht der Sache VPRT/DBP Telekom zu prüfen.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 nahm die Klägerin ihren Antrag auf vorläufige Maßnahmen bei der Kommission zurück.

Randnummer 10

Am 9. Juli 1998 reichte die Klägerin bei der Kommission neue schriftliche Erklärungen zu ihrer Beschwerde vom 18. März 1998 ein.

Randnummer 11

Die Klägerin führte aus, sie habe nach ihrer Beschwerde und den schriftlichen Stellungnahmen informelle Kontakte mit Mitarbeitern der zuständigen Dienststelle der Kommission gehabt. Diese hätten erklärt, ihre Haltung gegenüber der Beschwerde unterscheide sich nicht von der, die die Kommission bereits im VPRT-Bericht zum Ausdruck gebracht habe. Die betreffenden Mitarbeiter hätten keinen Grund gesehen, warum Kabelfernsehunternehmen von den Satellitenprogrammanbietern, deren Sendungen sie über ihr Netz an die angeschlossenen Haushalte übertrügen, kein Entgelt verlangen dürften.

Randnummer 12

Unter diesen Umständen habe der für das Verfahren zuständige Direktor nach wiederholten Ersuchen der Klägerin um eine schriftliche Stellungnahme der Dienststellen der Kommission das der Klage zugrunde liegende Schreiben vom 15. Februar 1999 an die Klägerin gerichtet (im Folgenden: streitiges Schreiben).

Randnummer 13

Das streitige Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Ich beziehe mich auf die Beschwerde ihrer Mandantin vom 18. März 1998, nach der die von der Deutschen Telekom gegenüber Satellitenprogrammanbietern wie ihrer Mandantin beim Zugang zu ihren Kabelfernsehdienstleistungen praktizierte Preispolitik missbräuchlich sei und gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoße. Die Beschwerdeführerin beanstandet grundsätzlich zwei verschiedene Gesichtspunkte der Preispolitik der Deutschen Telekom: 1. Die Anwendung eines Systems der doppelten Entgelterhebung für ihr Kabelnetz, bei dem sowohl von den Programmanbietern wie Satellimages/TV5 als auch von den Endverbrauchern, d. h. den angeschlossenen Haushalten, ein Entgelt verlangt werde. 2. Die Höhe des von der Deutschen Telekom von den Programmanbietern geforderten Übertragungsentgelts und insbesondere dessen Erhöhung. Sie machen geltend, das Verhalten der Deutschen Telekom sei unter beiden Gesichtspunkten missbräuchlich.

Meine Mitarbeiter Frau Schiff und Herr Haag haben Ihnen bei verschiedenen Telefongesprächen mitgeteilt, dass das von der Deutschen Telekom angewandte System der doppelten Entgelterhebung nach unseren vorläufigen Erkenntnissen für sich genommen keine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellt. Sowohl die Zuschauer der über das Kabelnetz übertragenen Sendungen als auch die Satellitensendeunternehmen wie Ihre Mandantin, deren Programme per Satellit über das Kabelnetz zur Endverteilung an die Fernsehzuschauer übertragen werden, erhalten eine Dienstleistung, für die ein Entgelt verlangt werden kann: Die angeschlossenen Haushalte bezahlen insbesondere die Übertragung der Fernsehsignale über das Kabelnetz zu ihrer Wohnung, wo sie empfangen werden können, während die Programmanbieter den Zugang ihrer Signale zum Kabelnetz der Deutschen Telekom und deren Übertragung über dieses Netz zu den Wohnungen der angeschlossenen Fernsehzuschauer bezahlen. Nach unserer vorläufigen Beurteilung haben Sie kein Argument vorgebracht, das uns Anlass zu der Annahme gäbe, dass Artikel 86 gegen diesen Aspekt der Preispolitik der Deutschen Telekom in Anspruch genommen werden könnte.

Was die Höhe der von der Deutschen Telekom von ihrer Mandantin geforderten Entgelte angeht, so glaube ich verstanden zu haben, dass Sie insofern eine Entscheidung der deutschen Regulierungsbehörde für den Telekommunikationssektor begehren. Nach meiner Auffassung sollte dieser Gesichtspunkt der Beschwerde von der zuständigen nationalen Behörde behandelt werden.

Ich möchte betonen, dass die vorstehenden Ausführungen vorläufig sind und auf den meiner Dienststelle momentan zugänglichen Informationen beruhen. Sie stellen keinesfalls eine endgültige Stellungnahme der Europäischen Kommission dar und können Gegenstand ergänzender Erklärungen sein, die von Ihnen oder Ihrer Mandantin vorgelegt werden können. ...

John Temple Lang

Direktor"

Verfahren und Anträge der Parteien

Randnummer 14

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

Randnummer 15

Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Juni 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

Randnummer 16

Mit Beschlüssen vom 22. November 1999 und vom 8. Dezember 1999 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin und die Deutsche Telekom als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

Randnummer 17

Mit Beschluss vom 13. März 2000 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

Randnummer 18

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme hat es die Beteiligten aufgefordert, bestimmte Fragen in der Sitzung zu beantworten.

Randnummer 19

Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Randnummer 20

Die Klägerin und die Französische Republik beantragen,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- folglich das streitige Schreiben für nichtig zu erklären;

- gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) zu erklären, dass die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um dem Urteil nachzukommen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Randnummer 21

Die Kommission und die Deutsche Telekom beantragen,

- die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

Randnummer 22

Die Kommission macht zunächst geltend, das streitige Schreiben sei keine anfechtbare Handlung, da es keine abschließende Rechtshandlung im Sinne der Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10) und des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 45 bis 47) darstelle.

Randnummer 23

Die Kommission lehnt es auch ab, in der Verabschiedung des VPRT-Berichts eine Vorentscheidung über die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen zu sehen. Auch der VPRT-Bericht könne das streitige Schreiben, das nach seinem eindeutigen Wortlaut nur vorbereitenden Charakter habe, nicht in eine Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde umwandeln. Die Kommission macht insoweit geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf eine kombinierte Wirkung des VPRT-Berichts und des streitigen Schreibens gestützt werde. Der VPRT-Bericht sei nämlich ebenfalls keine anfechtbare Handlung; es handle sich lediglich um ein unverbindliches internes Dokument, das als Diskussionsgrundlage verwendet worden sein, um in einem Verfahren, bei dem es um andere Rechtsfragen gegangen sei, eine einvernehmliche Lösung mit den Parteien zu erzielen.

Randnummer 24

Folge man dem Vorbringen der Klägerin, wonach das streitige Schreiben lediglich eine Bestätigung des VPRT-Berichts sei, so hätte im Übrigen die Klage innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt dieses Berichts erhoben werden müssen. Da die Klägerin nach dem Erhalt des VPRT-Berichts jedoch ca. 10 Monate habe verstreichen lassen, bevor sie die Klage erhoben habe, sei diese verfristet und die Klägerin könne das streitige Schreiben, das nach ihrem eigenen Vorbringen nur bestätigenden Charakter habe, nicht mehr anfechten.

Randnummer 25

Die Deutsche Telekom schließt sich der Auffassung der Kommission an.

Randnummer 26

Die Klägerin, die insoweit von der französischen Regierung unterstützt wird, macht zunächst geltend, aus dem Urteil Automec/Kommission ergebe sich keineswegs, dass die Kommission erst dann gerichtlich überprüfbare Entscheidungen erlassen könne, wenn sie die drei in diesem Urteil genannten Verfahrensschritte durchlaufen habe. Zur Begründung ihrer Auffassung machen die Klägerin und die französische Regierung in erster Linie geltend, die gerichtliche Überprüfung dürfe nicht von der Einhaltung von Formalitäten abhängen, die von der Kommission stets missachtet werden könnten. Insbesondere könne die Kommission, wie auch Generalanwalt Tesauro in Nummer 12 seiner Schlussanträge zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503) festgestellt habe, keinen Vorteil aus ihrem eigenen Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18) ziehen.

Randnummer 27

Die Klägerin, die von der französischen Republik unterstützt wird, trägt weiter vor, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine Handlung die rechtliche Stellung des Klägers beeinträchtige, nur auf den Inhalt und nicht auf die Form dieser Handlung ankomme. Die Klägerin verweist dabei auf drei Merkmale des Sachverhalts, um zu zeigen, dass das streitige Schreiben seinem Wesen nach eine Entscheidung über die endgültige Zurückweisung ihrer Beschwerde darstelle.

Randnummer 28

Erstens werde in dem streitigen Schreiben ohne den geringsten Vorbehalt der Standpunkt vertreten, dass die Kabelübertragung zwei getrennte Dienstleistungen umfasse, von denen die eine den angeschlossenen Haushalten und die andere den Programmanbietern erbracht werde. Die Aussage, dass beim Kabelfernsehen zwei Dienstleistungen erbracht würden, werde von der Kommission nicht als vorläufige Annahme, sondern als objektive und endgültige Feststellung dargestellt, aufgrund deren sie zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelange, dass die Erhebung eines Entgelts von den Programmanbietern als solche nicht missbräuchlich sei. Die Feststellung, dass die Deutsche Telekom eine Dienstleistung erbringe, führe automatisch zu der Möglichkeit, dass der Dienstleistende ein Entgelt für seine Leistung erhalte.

Randnummer 29

Zweitens enthält das streitigen Schreiben nach Auffassung der Klägerin eine abstrakte Definition des Kabelfernsehens, so dass die Kommission durch ergänzende Erklärungen der Klägerin zu den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu einer anderen Haltung gebracht werden könne als der, die sie bereits in der Sache VPRT/DBP Telekom eingenommen habe. Im Übrigen hätte die Kommission diese allgemeine und abstrakte Definition nicht angeführt, wenn sie nicht endgültig wäre.

Randnummer 30

Da der Grundsatz der Erhebung eines Entgelts von den Satellitenprogrammanbietern von der Kommission selbst ausdrücklich im VPRT-Bericht vorgeschlagen worden sei, sei es drittens nicht vorstellbar, dass die Kommission im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung gelangen könne, ohne die Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Dass seit der Verabschiedung des VPRT-Berichts eine gewisse Zeit verstrichen sei, spiele insoweit keine Rolle.

Randnummer 31

Die Klägerin und die französische Republik sind daher der Auffassung, dass das streitige Schreiben in Anbetracht des Umfeldes, in dem es zustande gekommen sei, seinem Wesen nach eine Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde darstelle. Daher sei es die Kommission nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 34) verwehrt, sich auf formelhafte Hinweise zu berufen, um der Kontrolle durch das Gericht zu entgehen oder auch nur die Untersuchung der Beschwerde künstlich hinauszuzögern, obwohl die Entscheidung über die Zurückweisung in Wahrheit bereits getroffen sei und inhaltlich nicht mehr verändert werden könne.

Würdigung durch das Gericht

Randnummer 32

Für die Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen darstellen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderungjetzt Artikel 230 EG) gegeben ist. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, liegt nach dieser Rechtsprechung eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil IBM/Kommission, Randnrn. 9 und 10).

Randnummer 33

Somit ist zu prüfen, ob sich aus dem streitigen Schreiben ergibt, dass die Kommission einen endgültigen Standpunkt zu der von der Klägerin eingereichten Beschwerde eingenommen hat.

Randnummer 34

Die Kommission bringt in dem streitigen Schreiben klar zum Ausdruck, dass die darin enthaltenen Bewertungen vorläufigen Charakter haben. Die Schlussbemerkung in dem streitigen Schreiben könnte insoweit nicht klarer formuliert sein, stellt die Kommission doch fest: [D]ie vorstehenden Ausführungen [sind] vorläufig und [beruhen] auf den [der Kommission] momentan zugänglichen Informationen ... Sie stellen keinesfalls eine endgültige Stellungnahme der Kommission dar und können Gegenstand ergänzender Erklärungen sein, die von Ihnen oder Ihrer Mandantin vorgelegt werden können." Entgegen der Annahme der Klägerin spricht nichts dafür, dass diese Schlussbemerkung sich nicht auf die Gesamtheit der von der Kommission in dem Schreiben vorgenommenen Beurteilungen bezieht.

Randnummer 35

Der entsprechende Abschnitt des streitigen Schreibens kann auch nicht als formelhafter Hinweis ohne Bezug zum Inhalt des Schreibens angesehen werden, wie die Klägerin und die Französische Republik unter Berufung auf das Urteil BEUC und NCC/Kommission geltend machen. Im Hinblick auf den Hauptgegenstand der Beschwerden wird nämlich mehrmals der vorläufige Charakter der Bewertungen der Dienststellen der Kommission hervorgehoben, insbesondere mit dem folgenden Hinweis: [D]as von der Deutschen Telekom angewandte System der doppelten Entgelterhebung [stellt] nach unseren vorläufigen Erkenntnissen für sich genommen keine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar. ... Nach unserer vorläufigen Beurteilung [hat die Klägerin] kein Argument vorgebracht, das uns Anlass zu der Annahme gäbe, dass Artikel 86 gegen diesen Aspekt der Preispolitik der Deutschen Telekom in Anspruch genommen werden könnte."

Randnummer 36

Im Übrigen lässt sich dem streitigen Schreiben - wie die Kommission zu Recht bemerkt - nicht entnehmen, dass die Beschwerde zurückgewiesen oder zu den Akten genommen wird.

Randnummer 37

Schließlich hat die Kommission klar darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen Gegenstand ergänzender Erklärungen der Klägerin sein können.

Randnummer 38

Unter diesen Umständen ist das streitige Schreiben als vorbereitende Stellungnahme anzusehen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 30).

Randnummer 39

Auch der Verweis auf den VPRT-Bericht kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Ohne dass es erforderlich wäre, festzustellen, ob der VPRT-Bericht im Rahmen des Verfahrens VPRT/DBP Telekom eine endgültige Entscheidung der Kommission enthielt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht jedenfalls dem streitigen Schreiben nicht den Charakter einer endgültigen Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde der Klägerin verleihen kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission nämlich im Rahmen einer etwaigen endgültigen Entscheidung nach Artikel 86 EG-Vertrag über den der Beschwerde der Klägerin zugrunde liegenden Sachverhalt die Wettbewerbsbedingungen einer neuen Analyse zu unterziehen, die nicht zwangsläufig auf denselben Erwägungen beruhen wird wie die Feststellungen im VPRT-Bericht (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 82).

Randnummer 40

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission im streitigen Schreiben keine endgültige Stellungnahme zu der Beschwerde der Klägerin abgegeben hat. Mit dem Schreiben sollte es der Klägerin insbesondere ermöglicht werden, ihr Vorbringen anhand der in dem Schreiben enthaltenen ersten Reaktion der Dienststellen der Kommission weiter zu entwickeln. Dass die Klägerin nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlungen der Auffassung war, sie habe in den Schreiben, die sie vor der Absendung des streitigen Schreibens an die Kommission gerichtet hatte, bereits sämtliche Argumente angeführt, kann an dieser Bewertung nichts ändern. Dieser Umstand kann nämlich dem streitigen Schreiben keinen weniger vorläufigen Charakter beilegen als ihm die Kommission verliehen hat.

Randnummer 41

Da das streitige Schreiben keine Maßnahme war, die den Standpunkt der Kommission endgültig festgelegt hat, erzeugte es keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen konnten, so dass es nicht mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag angefochten werden kann. Die vorliegende Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Argumente zur Zulässigkeit bedürfte. Demgemäß kann die Begründetheit der Klage, wie sie von den Beteiligten erörtert wurde, nicht geprüft werden.

Kosten

Kosten

Randnummer 42

Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Randnummer 43

Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten. Unter den vorliegenden Umständen erscheint es auch angemessen, zu entscheiden, dass die Deutsche Telekom ihre eigenen Kosten trägt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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