Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 26.01.2012 – T-90/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:30
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Mojo Concerts BV und die Amsterdam Music Dome Exploitatie BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der Gemeente Rotterdam und der Ahoy’ Rotterdam NV.
3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2012 – Mojo Concerts und Amsterdam Music Dome Exploitatie/Kommission / (Rechtssache T-90/09)
„Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Investition der Gemeente Rotterdam in den Ahoy’-Komplex – Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen (Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30‑34)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Beschluss vom 26.01.2012 – T-90/09 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-90/09 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“