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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 17.03.2015 – T-89/09

Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen – Nichtigkeitsklage – Schreiben an die Beschwerdeführer – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Berechnung des Beihilfeelements der staatlichen Bürgschaften – Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften – Unternehmen in Schwierigkeiten – Verkauf eines staatlichen Grundstücks – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2015:153

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung K(2008)6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 – Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die vom Land Hessen gewährten staatlichen Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen.

Randnummer 2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 3

Die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission und vier Fünftel der Kosten des Landes Hessen.

Randnummer 4

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Pollmeier Massivholz.

Randnummer 5

Das Land Hessen trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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