Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.06.2011 – T-87/11 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:264
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 – GRP Security/Rechnungshof / (Rechtssache T-87/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Feststellung von Unregelmäßigkeiten in einigen der vom Zuschlagsempfänger vorgelegten Unterlagen – Entscheidungen, mit denen gegen den Zuschlagsempfänger eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt und der Vertrag einseitig aufgelöst wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 15-17)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Beurteilung im Hinblick auf die Größe des Unternehmens und die Lage des Konzerns, dem es angehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-24, 30-31)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur Behebung von Mängeln – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2 und Art. 109) (vgl. Randnrn. 26, 28)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Zahlung einer Entschädigung oder durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wieder gutzumachend betrachtet werden kann (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 35)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Bereits eingetretener Schaden – Rein hypothetischer Schaden – Ausschluss (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (Randnrn. 37-38, 40)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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