Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 25.11.2009 – T-87/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:468
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Herr Jørgen Andersen trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. November 2009 – Andersen/Kommission / (Rechtssache T-87/09)
„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen zugunsten von Danske Statsbaner – Gemeinwohlverpflichtungen – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 50-55)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, in der eine Transportdienstleistung als Gemeinwohldienstleistung eingestuft wird – Rechtswirkungen, die von der endgültigen Entscheidung unabhängig sind – Fehlen (Art. 88 Abs. 2 EG und 230 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 56-61)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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