Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 04.05.1998 – T-84/97
- Spruchkörper
- Vierte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1998:81
Orientierungssatz
3 Gegen Handlungen oder Entscheidungen kann nur dann Nichtigkeitsklage erhoben werden, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.
Ein Schreiben, mit dem die Dienststellen der Kommission einer Verbraucherschutzorganisation mitteilen, daß sie nicht als Partei betrachtet werden könne, die ein Interesse an einem Antidumpingverfahren habe, und daß ihr folglich der Zugang zu den nichtvertraulichen Akten verweigert werde, beeinträchtigt die Interessen dieser Organisation unmittelbar und sofort.
Insoweit ist die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, grundsätzlich ohne Einfluß auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage. Für die Feststellung, ob sie Handlungen im Sinne des Artikels 173 des Vertrages darstellen, ist nämlich auf ihr Wesen abzustellen. Wenn eine Entscheidung eine klare und endgültige Beurteilung eines Antrags enthält, mit dem die Kommission befasst war, kann der Charakter dieser Entscheidung nicht allein deshalb anders gesehen werden, weil die Beurteilung nur von den Dienststellen der Kommission vorgenommen wurde.
4 Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird, ist unzulässig. Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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