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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 25.06.2010 – T-84/10 R und T-223/10 R

Regione Puglia gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses - Belastungsanzeige - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:257

Tenor

1. Die Rechtssachen T-84/10 R und T-223/10 R werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses miteinander verbunden.

2. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2010 – Regione Puglia/Kommission / (Rechtssache T-84/10 R und T-223/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses – Belastungsanzeige – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-13)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Situation, die die Erfüllung der Gemeindienstaufträge einer regionalen Einheit durch diese ernsthaft gefährden kann – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 18-22, 25)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der durch die Gewährung einer Entschädigung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wieder gutgemacht werden kann – Kein irreparabler Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-24)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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