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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.09.2015 – T-82/13

Panasonic Corp. und MT Picture Display Co. Ltd gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Aufteilung von Märkten, der Kapazitäten und der Produktion – Verteidigungsrechte – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Geldbußen – Unbeschränkte Nachprüfung.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2015:612

Gründe

Randnummer 1

Die Höhe der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, h und i des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) verhängten Geldbußen werden für die Panasonic Corp. wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Markt für Bildröhren für Fernsehgeräte auf 128866000 Euro, für Panasonic, die Toshiba Corp. und die MT Picture Display Co. Ltd gesamtschuldnerisch auf 82826000 Euro und für Panasonic und MT Picture Display gesamtschuldnerisch auf 7530000 Euro festgesetzt.

Randnummer 2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 3

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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