Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.09.2015 – T-82/13
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2015:612
Gründe
Die Höhe der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, h und i des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) verhängten Geldbußen werden für die Panasonic Corp. wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Markt für Bildröhren für Fernsehgeräte auf 128866000 Euro, für Panasonic, die Toshiba Corp. und die MT Picture Display Co. Ltd gesamtschuldnerisch auf 82826000 Euro und für Panasonic und MT Picture Display gesamtschuldnerisch auf 7530000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Zitierte Vorschriften
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