Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.10.2009 – T-8/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:386
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – FAB/Kommission / (Rechtssache T-8/06)
„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB‑T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Ausgleich, der die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellt – Beihilfe zur Förderung der Kultur – Berechtigtes Vertrauen“
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfe zugunsten der privaten Rundfunkanbieter für die Umstellung auf das digitale terrestrische Rundfunknetz ohne öffentliche Vergabeverfahren oder Ausschreibungen – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 48-58)
2. Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Art. 86 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 63-64)
3. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 77-78)
4. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen des Empfängers (Art. 88 EG) (vgl. Randnrn. 92-93)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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