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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 06.10.2009 – T-8/06

FAB Fernsehen aus Berlin GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Ausgleich, der die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellt - Beihilfe zur Förderung der Kultur - Berechtigtes Vertrauen.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:386

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – FAB/Kommission / (Rechtssache T-8/06)

„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB‑T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Ausgleich, der die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellt – Beihilfe zur Förderung der Kultur – Berechtigtes Vertrauen“

1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfe zugunsten der privaten Rundfunkanbieter für die Umstellung auf das digitale terrestrische Rundfunknetz ohne öffentliche Vergabeverfahren oder Ausschreibungen – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 48-58)

2. Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Art. 86 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 63-64)

3. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 77-78)

4. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen des Empfängers (Art. 88 EG) (vgl. Randnrn. 92-93)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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