Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.06.2010 – T-79/10 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:228
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2010 – COLT Télécommunications France/Kommission / (Rechtssache T-79/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes – Ausgleich für Kosten einer Gemeinwohldienstleistung – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13-16)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Endgültige Verschiebung von Marktanteilen – Einbeziehung (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 30, 36-39, 41)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der im Wege des Schadensersatzes im Verfahren zur Hauptsache ausgeglichen werden kann (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 44)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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