Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 11.06.2009 – T-78/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:199
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Frau Fides B. Baldesberger trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Baldesberger/HABM (Form einer Pinzette) / (Rechtssache T-78/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Pinzette – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25, 28-30)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Fides B. Baldesberger
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke in der Form einer Pinzette für Waren der Klasse 8 – Anmeldung Nr. 5480108
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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