Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.03.2010 – T-77/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:81
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die hofherr communikation GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. März 2010 – hofherr communikation/HABM (NATURE WATCH) / (Rechtssache T-77/09)
„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Wortmarke NATURE WATCH – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 23, 39)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
hofherr communikation GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke NATURE WATCH für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39, 41 und 43 – internationale Registrierung Nr. WOO957541
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-77/09 entschieden?“