Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.02.2012 – T-77/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:47
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Dow Chemical Company trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012 – Dow Chemical/Kommission / (Rechtssache T-77/08)
„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Chloropren‑Kautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung – Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Gemeinsames Unternehmen – Leitlinien für die Festsetzung der Geldbußen – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit“
1. Wettbewerb – Vorschriften der Europäischen Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit –Beurteilungskriterien (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 73‑77)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Klare Angabe der Parteien, gegen die eine Geldbuße verhängt werden kann, und der Eigenschaft, in der gegen sie vorgegangen wird (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1) (vgl. Randnr. 110)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Gerichtliche Nachprüfung – Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung durch Progressionsstufen von sechs Monaten – Längere Zeitspanne als diejenige der tatsächlichen Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 92‑145)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens –Voraussetzungen – Ermessen der Kommission (Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 157‑164, 167)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Art. 53 RgbEWR
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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