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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.11.2011 – T-76/06

Plasticos Españoles, SA (ASPLA) gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Austausch individualisierter Informationen - Festsetzung der Preise und Verkaufsquoten nach räumlichem Bereich - Aufteilung der Kunden - Abgesprochene Angebote bei Ausschreibungen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Ausmaß der geahndeten Verhaltensweisen - Abgrenzung des Produktmarkts und des räumlichen Markts - Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit - Erschwerende und mildernde Umstände - Obergrenze von 10 % des Umsatzes.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:672

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Plasticos Españoles, SA (ASPLA) trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – ASPLA/Kommission / (Rechtssache T-76/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Austausch individualisierter Informationen – Festsetzung der Preise und Verkaufsquoten nach räumlichem Bereich – Aufteilung der Kunden – Abgesprochene Angebote bei Ausschreibungen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Ausmaß der geahndeten Verhaltensweisen – Abgrenzung des Produktmarkts und des räumlichen Markts – Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen – Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Erschwerende und mildernde Umstände – Obergrenze von 10 % des Umsatzes“

1. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Kein Erfordernis der Präsenz in allen von der Absprache abgedeckten Gebieten (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 22-23, 30, 32, 66, 109)

2. Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 24)

3. Wettbewerb – Kartelle – Abgrenzung des Marktes – Zweck – Verpflichtung zur Abgrenzung des relevanten Marktes – Grenzen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 80-84)

4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einteilung der betroffenen Unternehmen in verschiedene Kategorien – Einteilung nach der Größe – Entscheidungsspielraum der Kommission (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 92-93)

5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung – Verwendung desselben Referenzjahrs für alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Kommission – Zulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 1 A) (vgl. Randnrn. 111-112)

6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 3, erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 124-126)

7. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Kein Gewinn – Ausschluss (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnr. 128)

8. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung – Unterschiede zwischen Unternehmen aufgrund der Anwendung des Höchstbetrags – Zulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 143-144)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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