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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 01.06.1999 – T-74/99

Karl L. Meyer gegen Rat der Europäischen Union. Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:1999:117

Orientierungssatz

Die in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) vorgesehene Klagefrist soll nicht nur gewährleisten, daß der Kläger über eine angemessene Zeit dafür verfügt, beurteilen zu können, ob es Gründe für eine Anfechtung eines Rechtsakts gibt, und um gegebenenfalls eine Klage vorzubereiten, sondern auch, daß ein Rechtsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage werden kann. Nur eine strikte Anwendung der gesetzten Frist entspricht nämlich dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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